03.07.2004 EU

EU-Kommission schlägt Aktualisierung und Verbesserung der Geldwäsche-Richtlinie vor


Die Europäische Kommission hat am 30. Juni 2004 einen Vorschlag zur weiteren Verbesserung der EU-Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelegt, mit dem die bestehende EU-Geldwäscherichtlinie aktualisiert werden soll.

Geldwäsche soll demnach definiert werden als "Verheimlichen oder Verschleiern der Erlöse aus schweren Straftaten", deren Spektrum gegenüber der derzeitigen Richtlinie jedoch erweitert würde. Die vorgeschlagene Richtlinie soll ferner gewährleisten, dass die jüngsten Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche" (FATF), die als internationaler Maßstab auf diesem Gebiet gelten und nun nicht mehr nur das "Waschen" von Erlösen aus Straftaten, sondern auch die Terrorismusfinanzierung umfassen, in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden. Der Vorschlag wird dem Europäischen Parlament und dem EU-Ministerrat im Rahmen des sog. "Mitentscheidungsverfahrens" zur Annahme vorgelegt.

Die Richtlinie des Jahres 1991 konzentrierte sich darauf, das "Waschen" von Erlösen aus Drogenstraftaten über den traditionellen Finanzsektor zu bekämpfen. 2001 wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie auf ein breiteres Spektrum von Straftaten und eine Reihe nicht dem Finanzsektor zuzuordnender Tätigkeiten und Berufsgruppen, wie etwa Rechtsanwälte, Notare, Abschlussprüfer, Immobilienmakler, Kunsthändler, Juweliere, Auktionshäuser und Kasinos ausgeweitet.

Die neue Richtlinie soll sicherstellen, dass Geldwäsche nicht nur als Verheimlichung oder Verschleierung von Erlösen aus schweren Straftaten definiert wird, wie im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Fall, sondern auch die Finanzierung von Terrorismus mit aus Straftaten stammenden oder auf legalem Wege erworbenen Mitteln umfasst.

Die Richtlinie würde die zur Bekämpfung der Geldwäsche bestehenden Verpflichtungen auf Treuhand- und Unternehmensdienstleister sowie auf Lebensversicherungsvermittler ausweiten. Sie soll für alle Personen gelten, die gegen Barzahlung in Höhe von mindestens EUR 15.000,- mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, und würde damit über die Anforderungen der FATF hinausgehen.

Der Vorschlag sieht weitaus detailliertere Vorschriften für die Identifizierung des Kunden vor und würde den FATF-Empfehlungen entsprechend ein risikoorientiertes Konzept einführen. So müssten die unter die Richtlinie fallenden Institute und Personen ihre Bemühungen vor allem auf risikoreichere Fälle richten; Kundenidentifizierungsverfahren sollten nicht unnötig wiederholt werden.

Aus Gründen der Klarheit soll die Richtlinie von 1991 in der 2001 geänderten Fassung aufgehoben und durch einen neuen Text ersetzt werden. Die Niederlande, die von Juli bis Dezember 2004 den Vorsitz im Rat inne haben, haben bereits angekündigt, diesem Vorschlag Priorität einräumen zu wollen. Aus diesem Grund soll in Kürze mit der Diskussion von Detailfragen begonnen werden.

Bei Interesse erhalten Sie weitere Informationen unter der Adresse europa.eu.int/comm/internal_market/de/company/financialcrime/index.htm im Internet.