17.05.2007 EU

Europäische Union harmonisiert Kollisionsrecht im Bereich der zivilrechtlichen Haftung (Verordnung "Rom II")


Das Europäische Parlament und der Rat haben nach vier Jahren Verhandlungen nun einen Verordnungsentwurf zur Harmonisierung der Kollisionsnormen für das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht angenommen ("Rom II"). Es gilt, dafür zu sorgen, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten in grenzübergreifenden Rechtsstreitigkeiten im Bereich der zivilrechtlichen Haftung dasselbe Recht anwenden und so die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union erleichtern. Der Regelungsentwurf ermöglicht einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Parteien eines grenzübergreifenden Rechtsstreits und bewirkt die Anwendung eines Rechts, das mit dem Sachverhalt in engem Zusammenhang steht.

Geregelt werden insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Haftung für Schäden, die Dritten unter anderem durch Unfälle - zB Verkehrsunfälle, Unfälle aufgrund eines fehlerhaften Produkts, Unfälle, die eine Schädigung der Umwelt zur Folge haben - entstanden sind. Streitigkeiten dieser Art dürften mit der Ausweitung der Handelsbeziehungen und der wachsenden Mobilität von Personen und Unternehmen innerhalb der Europäischen Union weiter zunehmen. Die Mitgliedstaaten verfügen derzeit aber noch nicht über gemeinsame Vorschriften zur Bestimmung des auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts, so dass jedes Gericht sein eigenes innerstaatliches Recht anwendet. Es besteht somit die Gefahr, dass sich der Ausgang eines Rechtsstreits von einem Mitgliedstaat zum anderen deutlich unterscheiden kann, wodurch die Streitparteien zum "Forum shopping" verleitet werden könnten, dh dass sie das Gericht anrufen, das das für sie günstigste Recht anwendet.

Die Kollisionsnormen der Verordnung "Rom II" sind auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen des Schädigers und des Geschädigten gerichtet. Ausgehend von der Regelung in den meisten Mitgliedstaaten gilt nach der Verordnung allgemein das Recht des Orts, an dem der Schaden selbst eingetreten ist (zB bei einem Verkehrsunfall das am Unfallort geltende Recht), es sei denn, beide Parteien haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land. In diesem Fall findet das Recht des betreffenden Lands Anwendung. Für die geläufigsten außervertraglichen Schuldverhältnisse gibt es eigene Kollisionsnormen, zB für die Produkthaftung, die Haftung für Umweltschäden, Wettbewerbsverstöße usw.

Die sehr umstrittene Haftung für Verletzungen der Privatsphäre durch die Medien wurde von den Mitgesetzgebern vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.

Die Verordnung soll bereits Anfang 2009 von den Gerichten der Mitgliedstaaten angewandt werden.