Neue ZustellVO angenommen
Am 13.11.2008 tritt die Verordnung über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Verordnung [EG] Nr 1393/2007) in Kraft, die die ZustellVO vom 29. Mai 2000 ersetzt. Die neue Verordnung soll die bessere und schnellere Übermittlung von Dokumenten in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten sowie mehr Rechtssicherheit gewährleisten. Die neuen Formblätter enthalten eine Belehrung an den Zustellungsempfänger, dass er die Annahme eines Schriftstücks verweigern darf, wenn das Dokument nicht in einer für ihn verständlichen Sprache oder in der Amtssprache des Zustellungsorts abgefasst ist. Die Verweigerung kann bei Zustellung oder durch Rücksendung an die Empfangsstelle binnen einer Woche erfolgen. Die Zustellung kann dann dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger das Dokument mit einer Übersetzung zugestellt wird. Gegenüber dem Antragsgegner gilt die Zustellung erst ab diesem Zeitpunkt für bewirkt. Demgegenüber ist im Verhältnis zum Antragsteller die Zustellung des nicht übersetzten Originaldokuments für eine Fristwahrung ausschlaggebend: Maßgeblich ist das Datum, an dem das erste Schriftstück nach dem Recht seines Mitgliedstaates zugestellt worden ist.