Ministerialentwurf des BM f. Justiz zum Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG) (Teil 1)
Eine wirklich umfassende Reform des Handelsrechts steht bevor - es soll vom Handels- in ein Unternehmensrecht umgewandelt werden, weswegen es auch von "Handelsgesetzbuch" in "Unternehmensgesetzbuch" (UGB) umbenannt wird.
Folgende wesentliche Änderungen sollen verwirklicht werden:
- Aufhebung der Vierten Einführungsverordnung
- Der nicht einheitliche Begriff des Kaufmanns, wie er in den §§ 1 bis 7 HGB zu finden ist, wird durch den moderneren und einheitlichen des Unternehmers ersetzt - dieser soll sich am Unternehmerbegriff des § 1 KSchG orientieren und alle Unternehmer in allen Rechtsformen mit einbeziehen. Die Zuständigkeit der Handelsgerichtsbarkeit wird dem neuen Unternehmerbegriff angepasst und soll bei allen Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften gegeben sein, bei denen der Beklagte ein eingetragener Unternehmer (dazu s. Pkt. 4.) ist.
- Freie Berufe und Land- und Forstwirte sind keine Unternehmer, können sich aber durch freiwilligen Eintrag ins Firmenbuch dem UGB unterstellen.
- Die Firmenbildungsvorschriften werden liberalisiert und vereinheitlicht. Einzelunternehmern wird der Eintrag ins Firmenbuch freigestellt - lediglich für juristische Personen (ein Begriff, der bei Personenhandelsgesellschaften auch so eine Sache ist) soll der FB-Eintrag konstitutive Wirkung entfalten
- apropos Personenhandelsgesellschaften: diese sollen künftig für jeden unternehmensbezogenen Zweck gegründet werden können; sie werden "offene Personengesellschaft" bzw. "Kommanditgesellschaft" heißen. Den oft verworrenen Fragen, wie weit denn ihre Rechtspersönlichkeit reiche, wird durch eine endgültige Klarstellung ein Ende gemacht. All das wird künftig die Bildung von Erwerbsgesellschaften erübrigen - bestehende EEG´s bleiben aber was sie sind. Das Organisationsrecht der Personenhandelsgesellschaften wird den Erfahrungen aus der Praxis angepasst.
- Die Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften soll durch klare Größenkriterien (Umsatz und Arbeitnehmer) festgelegt werden. Freie Berufe und Land- und Forstwirte sind ausgenommen.
- Das 4. Buch des HGB (Schuld- und Sachenrecht unternehmensbezogener Geschäfte) wird dem erweiterten Anwendungsbereich des UGB angepasst. Diese Normen sind künftig auch auf Mitglieder der freien Berufe und Land- und Forstwirte anzuwenden. In diesem 4. Buch sollen auch die meisten durch die EU Normen nötigen Anpassungen vorgenommen werden. Teilweise werden (angepasste) Normen auch in das ABGB transferiert.
- Restriktive Bestimmungen, die an die Vollkaufmannseigenschaft anknüpfen, werden teilweise abgeschwächt und von der Firmenbucheintragung abhängig gemacht. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Vorschriften:+ Formfreiheit der Bürgschaft+ Ausschlussmöglichkeit der laesio enormis+ Geltendmachung des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden bzw. deren Ausschluss+ Mängelrügepflicht
Man will aber auch einige - bis dato als vereinzelte Vorhaben quasi in der Luft hängende - kleinere Novellen mit ins Paket schnüren. Hier seien genannt:
- Neue einheitliche Haftungsbegrenzung auf fünf Jahre für Veräußerer von ganzen Unternehmen und ausscheidenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft
- Bei mangelhafter Lieferung/Leistung eines Werkunternehmers sollen künftig mindestens 20% des Werklohnes einbehalten werden können (keine schikanöse Zurückbehaltung des gesamten Werklohnes mehr)
Durch den Gesetzesentwurf soll der inzwischen eingetretenen Verschiebung des Schwergewichts der kaufmännischen Tätigkeiten auf den Dienstleistungssektor Rechnung getragen werden. Ende der Begutachtungsfrist ist der 30.11.2003.
In der nächsten Ausgabe werden wir im zweiten Teil unserer Besprechung einen genaueren Blick auf einige Regelungen werfen.