01.01.2005 Gesetzgebung

Ministerialentwurf: Gesellschaftrechtsänderungsgesetz 2005 (GesRÄG 2005)


Ziel dieses Entwurfs (Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz ua Gesetze entspr der Entschließung des Nationalrats vom 29. Jänner 2004 zur Stärkung des Vertrauens in die öst Wirtschaft geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 - GesRÄG 2005)) ist es, Regeln zur weiteren Verbesserung der Corporate Governance, zur Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung, zur Bekämpfung des Insiderhandels und zur Sicherung der Verlässlichkeit von Finanzinformationen aufzustellen, um eine Stärkung des Vertrauens in börsenotierte Unternehmen (wieder-)herzustellen.

Aufsichtsrat und Abschlussprüfer sollen als wichtigste Kontrollinstanzen in Kapitalgesellschaften gestärkt werden. Durch die Statuierung einer Haftung für unrichtige oder unterlassene Finanzinformationen sollen Unternehmen und ihre Organe zu einer sorgfältigen Informationspolitik angehalten werden; außerdem sollendie Anleger auch durch die verhaltenssteuernde Wirkung einer unmittelbaren Haftung der Organmitgliedervor Schäden durch unrichtige Finanzinformationen besser geschützt werden.

Einige Regelungen aus dem Österreichischen Corporate Governance Kodex werden ins Aktiengesetz übernommen. So haben zB statt eines generellen Verbots der Aufsichtsratstätigkeit von Personen, die zumUnternehmen in einem Konkurrenzverhältnis stehen, künftig die Personen, die zur Wahl in den Aufsichtsratantreten, gegenüber der Hauptversammlung alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheitbegründen könnten (§ 87 Abs 1a AktG). Durch solche Informationen kann die Hauptversammlung besser beurteilen, ob die betreffende Person (trotzdem) Mitglied des Aufsichtsrates werden soll. Zu ähnlichen Informationen soll in Zukunft auch der Abschlussprüfer vor seiner Wahl verpflichtet sein.Verträge, in denen sich Aufsichtsratsmitglieder gegenüber dem Unternehmen zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten - was auf Beratungsverträge in aller Regel zutrifft - soll der Vorstand in Hinkunft nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats schließen (§ 95 Abs 5 Z 12 AktG). Bei großen und börsenotierten Gesellschaften iSd § 221 Abs 3 HGB soll eine noch striktere Trennung der Abschlussprüfung von zusätzlichen Dienstleistungen - also vor allem Beratungsleistungen - erfolgen: Als Abschlussprüfer soll ausgeschlossen sein, wer über die Prüfungstätigkeit hinaus Rechts- oder Steuerberatungsleistungen erbracht hat, die sich auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht nur unwesentlich auswirken (§ 271a Abs 1 Z 2 HGB).

Die Höchstzahl an zulässigen Aufsichtsratsmandaten einer Person wird verringert. Die allg Höchstzahl von 10 Aufsichtratsmandaten (86 Abs 2 AktG) soll beibehalten bleiben, jedoch kommt es durch Mehrfachanrechnungen von Mandaten (etwa 2x für Mandat als Aufsichtsratsvorsitzender) zu einer deutlichen Verminderung der kumulierbaren Aufsichtsratsmandate.

Bei börsenotierten Gesellschaften muss innerhalb des Aufsichtsrats ein Prüfungsausschuss bestellt werden, dem außerdem eine in Belangen der Abschlussprüfung besonders versierte Person (Finanzexperte) angehören muss (§ 92 Abs 4a AktG). Da dem Prüfungsausschuss nur Mitglieder des Aufsichtsrates angehören können, kommen die für Aufsichtsratsmitglieder geltenden Ausschluss- und Befangenheitsgründe auch für alle Mitglieder des Prüfungsausschusses zum Tragen. Außerdem dürfen ehemalige Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte und Abschlussprüfer des Unternehmens für einen Zeitraum von drei Jahren nach Abschluss ihrer Tätigkeit keine besonders verantwortliche Stellung im Prüfungsausschuss einnehmen, also weder Vorsitzender noch Finanzexperte sein. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses wurden gesetzlich erweitert; überdies ist durch die fachliche Qualifikation des Finanzexperten eine verbesserte Kommunikation mit dem Abschlussprüfer zu erwarten.

Die Bestimmungen zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers werden verschärft und statt der externen Rotation eine interne (personenbezogene) Rotation vorgesehen. Zur Stärkung der Unabhängigkeit des Prüfers sieht der Entwurf ein vollständiges Verbot des Besitzes von Anteilen an der geprüften Gesellschaft sowie genauer und strenger formulierte Bestimmungen betreffend das Verbot der Selbstprüfung vor. So sollen neben der Führung der Bücher die Teilnahme an der internen Revision, das Treffen von Entscheidungen für das Management sowie die Erstellung von Bewertungsgutachten und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Versicherungsmathematik für den Prüfer nicht erlaubt sein. Bei großen Gesellschaften umfasst das Verbot auch Dienstleistungen bei der Einführung von Rechnungslegungssystemen und die strategische Steuerberatung. Der Entwurf schlägt für die Prüfung großer Gesellschaften die international verbreitete interne Rotation vor und stärkt die Stellung des Aufsichtsrats gegenüber dem Abschlussprüfer durch weitere Informationspflichten des Prüfers und durch die Zuständigkeit des Aufsichtsrates zur Honorarvereinbarung.

Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Regeln werden vereinheitlicht. Bei der Haftung wird von der Differenzierung der Haftungsbeschränkungen nach Verschuldensgrad abgesehen, die Haftungsgrenzen werden jedoch angehoben. Bei grober Fahrlässigkeit sollen neben dem Unternehmen auch die Organmitglieder den Anlegern für aus unrichtigen oder unterlassenen Finanzinformationen entstandene Schäden haften.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 29.1.2005