26.05.2011 Zivilrecht

OGH: Erlöschen des Aufteilungsanspruchs gem § 95 EheG iZm Ausgleichszahlung

Der Einwand, der Antragstellerin stehe nur eine geringere als die begehrte Ausgleichszahlung zu, weil sie bereits bestimmte Wertgegenstände des ehelichen Vermögens (endgültig) erhalten hat, ist dem Antragsgegner auch nach Ablauf der Jahresfrist nicht abgeschnitten


Schlagworte: Eherecht, Aufteilungsverfahren, Erlöschen des Aufteilungsanspruchs, Ausgleichszahlung
Gesetze:

§ 95 EheG, §§ 81 ff EheG

GZ 1 Ob 57/11f, 31.03.2011

 

OGH: Mit Recht wendet sich der Revisionsrekurswerber gegen die Auffassung des Rekursgerichts, bestimmte im Vermögen der Antragstellerin verbliebene Vermögenswerte hätten bei der Bemessung der ihr gebührenden Ausgleichszahlung deshalb außer Betracht zu bleiben, weil diese erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG erstmals - vom Antragsgegner - ins Verfahren eingebracht wurden. Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, steht der Ablauf der genannten Frist einer Aufteilungsentscheidung nur insoweit entgegen, als es um die Zuweisung von Vermögensgegenständen geht, die nicht innerhalb der Jahresfrist zum Gegenstand eines darauf abzielenden Antrags gemacht wurden. Soweit es lediglich um die Ausgleichszahlung geht, ist es hingegen nicht zu rechtfertigen, einem Ehegatten bestimmte, an sich der Aufteilung unterliegende Gegenstände aus dem Ehevermögen zu belassen und ihn gleichzeitig bei der Bemessung der ihm zustehenden Ausgleichszahlung so zu behandeln, als hätten diese Vermögenswerte nicht existiert. Vielmehr ist grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 f EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägungen bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen.