26.05.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Zurückverweisung nach § 66 Abs 2 AVG

Die Notwendigkeit von Verfahrensergänzungen durch nochmalige Befassung des Amtssachverständigen ist allein kein Grund, aus dem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint


Schlagworte: Berufungsbehörde, Behebung, Zurückverweisung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung, unvermeidlich, Amtssachverständige
Gesetze:

§ 66 Abs 2 AVG

GZ 2007/07/0162, 24.03.2011

 

VwGH: Nach der Rsp des VwGH hat die Berufungsbehörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Die Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs 2 AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde liegen dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen.

 

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung betreffend die Zurückverweisung nach § 66 Abs 2 AVG ua mit erforderlichen aktuellen Abwasseruntersuchungsbefunden für die Beurteilung der Bewilligungspflicht der gegenständlichen Indirekteinleitung sowie mit notwendigen Erhebungen des aktuellen Zustandes und betreffend die Erhebung der bestehenden Abwassersituation an Ort und Stelle durch einen Sachverständigen.

 

Die Notwendigkeit von Verfahrensergänzungen durch nochmalige Befassung des Amtssachverständigen ist allein kein Grund, aus dem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Angesichts der noch ausstehenden neuerlichen Befassung ihres Amtssachverständigen konnte die belangte Behörde eine Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG vorliegen, noch gar nicht vornehmen.