VwGH: Antrag auf Erteilung einer EU-Entsendebestätigung
Die für die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung erforderlichen Angaben sind in § 7b Abs 3 und 4 AVRAG geregelt; die Offenlegung von weiteren Angaben ist in einem derartigen Verfahren nicht vorgesehen
§ 18 Abs 12 AuslBG, § 7b AVRAG
GZ 2010/09/0118, 05.11.2010
VwGH: Nach der Übermittlung der Meldung der Beschäftigung von grenzüberschreitend entsendeten Arbeitnehmern gem § 7b Abs 3 erster Satz AVRAG iVm § 18 Abs 12 dritter Satz AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des AMS das Vorliegen der Voraussetzungen (für den Entfall des Erfordernisses einer Beschäftigungsbewilligung bzw einer Entsendebewilligung) zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen.
Die für die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung erforderlichen Angaben sind in § 7b Abs 3 und 4 AVRAG geregelt. Die verfahrenseinleitende Meldung weist diese Angaben auf. Sie enthält iSd § 7b Abs 4 Z 1 bis 3 AVRAG insbesondere den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers (die bf Partei), den Namen des im § 7b Abs 1 Z 4 AVRAG bezeichneten Beauftragten (V S) und den Namen und die Anschrift des inländischen Auftraggebers (K GmbH).
Die Offenlegung von (weiteren) Vertragsbeziehungen des inländischen Auftraggebers ist im vorliegenden Verfahren nicht vorgesehen. Das Verlangen der belangten Behörde, die bf Partei möge bekannt geben, "wer der erste Auftraggeber" sei, und die "Verträge von Palais K bis A Bauträger GmbH" vorlegen, hatte keine gesetzliche Grundlage. Die Zurückweisung eines Antrags "auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung" für acht näher bezeichnete Arbeitnehmer gem § 13 Abs 3 AVG erweist sich schon aus diesem Grund als rechtswidrig.