02.06.2011 Verfahrensrecht

OGH: Pfändung gem § 331 EO – zum Rekursrecht des Drittschuldners gegen die Exekutionsbewilligung

Der Drittschuldner muss einen Beschwerdegrund geltend machen, der, läge er vor, eine gesetzwidrige Belastung des Drittschuldners bedeuten würde; ob etwa die gepfändete Forderung zu Recht besteht, berührt die Rechtssphäre des Drittschuldners nicht, wohl aber, wenn ihm etwas verboten wird, was nicht verboten werden darf, etwa weil Unpfändbarkeit vorliegt, wenn unklar ist, was dem Drittschuldner verboten wird, und dergleichen mehr


Schlagworte: Exekutionsrecht, Pfändung, Exekutionsbewilligung, Rekursrecht des Drittschuldners
Gesetze:

§ 331 EO, § 65 EO

GZ 3 Ob 217/10y, 23.02.2011

 

OGH: Nach hA steht dem Drittschuldner, dem iSd § 331 Abs 1 EO das gerichtliche Verbot, zu leisten, zugestellt wurde, ein Rekursrecht gegen die Exekutionsbewilligung nur dann zu, wenn ihn diese gesetzwidrig belastet oder sie gesetzwidrig erfolgt ist oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden. Der erkennende Senat hat dazu klargestellt, dass die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Drittschuldners nicht von der materiellen Richtigkeit der bekämpften Entscheidung abhängt; vielmehr muss der Drittschuldner einen Beschwerdegrund geltend machen, der, läge er vor, eine gesetzwidrige Belastung des Drittschuldners bedeuten würde. Ob etwa die gepfändete Forderung zu Recht besteht, berührt die Rechtssphäre des Drittschuldners nicht, wohl aber, wenn ihm etwas verboten wird, was nicht verboten werden darf, etwa weil Unpfändbarkeit vorliegt, wenn unklar ist, was dem Drittschuldner verboten wird, und dergleichen mehr.

 

Die Drittschuldnerin macht weder ein unzulässiges Drittverbot noch Unklarheit des ihr gegenüber ausgesprochenen Verbots geltend. Sie bestreitet aber die Verwertbarkeit der gepfändeten Ansprüche der Verpflichteten.

 

Anders als der Revisionsrekurs unterstellt, verlangte die betreibende Partei weder eine Pfändung nur von Naturalrestitutionsansprüchen (von solchen ist nur in der Begründung des Rekursgerichts die Rede, nicht aber im Spruch der Exekutionsbewilligung) noch eine Pfändung von aus der Ausübung eines Gestaltungsrechts fließenden Einzelrechten der Verpflichteten, sondern - wie die gebotene Gesamtschau von Pfändungs- und Verwertungsantrag zeigt - die Pfändung des aus der mangelhaften Erfüllung der Kaufverträge resultierenden Gesamtrechts der Verpflichteten als Käuferin; dazu zählen primär die Gestaltungsrechte auf Wandlung und Preisminderung und Rücktritt vom Vertrag und damit zusammenhängende Rückabwicklungsansprüche, deren Ausübung im Exekutionsverfahren der Nutzbarmachung bereits vorhandener Vermögenswerte der Verpflichteten dient. Von der Offenkundigkeit der Unpfändbarkeit des Rechts wegen Unverwertbarkeit ist daher nicht auszugehen.

 

Auf das Prozessrisiko (vermutlich gemeint: im Drittschuldnerprozess) kommt es im Stadium der Exekutionsbewilligung nicht an, weil dabei die Prüfung des Bestehens des zu pfändenden Rechts zu unterbleiben hat.