02.06.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Zur Wertung von Willenserklärungen

Allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen sind in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten, sodass zur Lösung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen sind


Schlagworte: Willenserklärungen, konkludent
Gesetze:

§ 863 ABGB, § 914 ABGB

GZ 2009/12/0217, 15.12.2010

 

VwGH: Nach stRsp des VwGH sind allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten, sodass zur Lösung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen sind.

 

§ 863 ABGB enthält allgemeine Regeln über die Willensbildung und misst auch den schlüssigen Willenserklärungen Erklärungswert bei. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgestaltenden Willen des Erklärenden ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es darf also kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt. Für diesen Rechtsfolgewillen kommt es nach § 863 iVm § 914 ABGB primär - also selbst vorrangig zu einem allenfalls davon abweichenden objektiven Gehalt der Erklärung - auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und auch gewonnen hat.