VwGH: Zur Säumnisbeschwerde
Der VwGH kann aus dem Titel der Verletzung einer Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist; demgegenüber kann der VwGH nicht die Zustellung eines Bescheides anstelle einer insoweit säumig gewordenen Behörde bewirken
Art 132 B-VG, § 27 VwGG
GZ 2010/06/0186, 23.11.2010
VwGH: Nach stRsp des VwGH liegen die Voraussetzungen für eine Beschwerdeführung nach Art 132 B-VG iVm § 27 VwGG dann nicht vor, wenn die Verpflichtung der belangten Behörde nicht auf die Erlassung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (eines Bescheides), sondern auf die Ausstellung einer Bescheinigung (Beurkundung) oder auch eine sonstige Leistung, wie etwa die Erteilung einer Auskunft gerichtet ist. Der VwGH kann aus dem Titel der Verletzung einer Entscheidungspflicht nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Demgegenüber kann der VwGH nicht die Zustellung eines Bescheides anstelle einer insoweit säumig gewordenen Behörde bewirken. Wird demnach einer übergangenen Partei der Bescheid trotz ihres Antrages nicht zugestellt, dann kann sie mit Beschwerde nach Art 132 B-VG vor dem VwGH nur dann auftreten, wenn sie außer der Bescheidzustellung auch mit einem Verlangen nach allfälliger Entscheidung über die Frage ihrer Parteistellung an die Behörde herangetreten ist und dieses Verlangen ebenfalls unerledigt geblieben ist.
Der verfahrensgegenständliche Antrag betrifft allein die Zustellung näher bezeichneter Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. Es liegt damit kein zulässiger Gegenstand für eine Entscheidung in einer Säumnisbeschwerdesache gem Art 132 B-VG vor.