02.06.2011 Steuerrecht

VwGH: Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung gem § 8 Abs 4 EStG (hier: Mieterinvestition iZm vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses)

Die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung kann nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Gründe hiefür eingetreten sind bzw hätten auffallen müssen; in Bezug auf eine Mieterinvestition im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters kann eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses zu einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abnutzung führen, wenn eine weitere (andere) Verwendungsmöglichkeit durch den Mieter nicht gegeben ist


Schlagworte: Einkommensteuer, Sonderformen der Absetzung für Abnutzung, außergewöhnliche Abnutzung, Mieterinvestition, vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses
Gesetze:

§ 8 Abs 4 EStG

GZ 2008/15/0150, 31.03.2011

 

VwGH: § 8 Abs 4 EStG erlaubt eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung. Eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegt vor, wenn durch außergewöhnliche Umstände die Verwendungsmöglichkeit endet oder gemindert wird. Die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung kann nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Gründe hiefür eingetreten sind bzw hätten auffallen müssen.

 

In Bezug auf eine Mieterinvestition im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters kann eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses zu einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Abnutzung führen, wenn eine weitere (andere) Verwendungsmöglichkeit durch den Mieter nicht gegeben ist.

 

Den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides und den Ausführungen in der Beschwerde zufolge ist im gegenständlichen Fall im Jahre 2001 eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht eingetreten. Auch die Beschwerde betont, Probleme zwischen Vermieter und Mieter seien erst im Jänner 2002 aufgetreten, für den Bf sei die Betriebsbeendigung "im Jänner 2002" völlig überraschend erfolgt. Die Betriebsbeendigung sei einige Tage nach dem Dreikönigsfeiertag eingetreten.

 

Bei dieser Sachlage ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Beendigung des Mietverhältnisses die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung nicht als im Streitjahr 2001 gegeben erachtet hat. Sie hat dabei bereits auf den wirtschaftlichen Gehalt des Sachverhaltes Bedacht genommen. Da die Beendigung des Mietverhältnisses und die Betriebseinstellung noch nicht im Kalenderjahr 2001 erfolgt sind, kommt im gegebenen Zusammenhang dem Umstand, dass der Bf seine Gewerbeberechtigung zum Jahreswechsel 2001/2002 ruhend gemeldet hat, keine entscheidende Bedeutung zu.