VwGH: Dienstbehörde erster Instanz – zum „Wirkungsbereich“ einer Dienstbehörde im Verständnis des § 2 Abs 2 zweiter Satz DVG
Der "Wirkungsbereich" einer Dienstbehörde im Verständnis des § 2 Abs 2 zweiter Satz DVG ergibt sich insbesondere aus § 2 Abs 5 erster und letzter Satz leg cit
§ 2 Abs 2 DVG
GZ 2010/12/0133, 30.03.2011
VwGH: Der "Wirkungsbereich" einer Dienstbehörde im Verständnis des § 2 Abs 2 zweiter Satz DVG ergibt sich insbesondere aus § 2 Abs 5 erster und letzter Satz leg cit. Demnach ist bei Bediensteten des Dienststandes maßgeblich, welcher Dienststelle der Bedienstete "angehört" (bzw, im Falle des Bf, welcher er bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienststand angehört hat). Darunter ist grundsätzlich jene Dienststelle zu verstehen, welcher er in dienstrechtlich wirksamer Weise zur Dienstleistung zugewiesen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Ansehung vorübergehender Personalmaßnahmen (Dienstzuteilungen) besteht lediglich in der Anordnung des § 2 Abs 2 letzter Satz, letzter Fall DVG.
Wenn sich die belangte Behörde zur Stützung ihrer Rechtsansicht auf das Erkenntnis des VfGH vom 3. März 2008, B 97/07, beruft, ist ihr Folgendes zu entgegnen:
In dem genannten Erkenntnis vertrat der VfGH die Auffassung, eine Zuständigkeit einer nachgeordneten Dienstbehörde zur Vornahme einer Versetzung in den Bereich einer anderen Dienstbehörde bestehe nicht, weil durch eine solche Maßnahme der Wirkungsbereich einer anderen Dienstbehörde berührt werde. Diese These des VfGH, aus welcher in der Folge die Unzuständigkeit der nachgeordneten Dienstbehörde und die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde zur Setzung einer solchen Personalmaßnahme abgeleitet wurde, wird in dem zitierten Erkenntnis nicht näher begründet. Sie könnte auf der Überlegung beruhen, dass eine Versetzung unmittelbar den in § 2 Abs 5 erster Satz DVG umschriebenen Wirkungsbereich einer anderen Dienstbehörde betrifft, weil er diesen durch die Zuweisung des Beamten an sie verändert. In diesem Verständnis läge hier keine Konstellation vor, welche jener vergleichbar wäre, die dem zitierten Erkenntnis des VfGH, dessen Richtigkeit insofern dahingestellt bleiben könnte, zu Grunde lag.
Sollte das Erkenntnis des VfGH freilich dahingehend zu verstehen sein, dass § 2 Abs 2 zweiter Satz DVG mit dem Begriff "Wirkungskreis" nicht auf § 2 Abs 5 erster Satz leg cit Bezug nehmen, sondern vielmehr anordnen würde, dass von Fall zu Fall, je nach den konkreten Auswirkungen der zu entscheidenden Dienstrechtssache durch Auslegung des dann völlig unbestimmten (§ 1 DVV 1981 wurde ja aufgehoben) Begriffes des "Wirkungsbereiches" einer nachgeordneten Dienstbehörde die jeweils zuständige Behörde zu ermitteln wäre, wäre einer solchen Rechtsauffassung aus der Sicht des VwGH freilich nicht zu folgen.
Gegen die Richtigkeit der (gegenteiligen) Auffassung spricht überdies, dass dem § 2 Abs 2 DVG diesfalls eine Zuständigkeitsregelung für derartige Angelegenheiten überhaupt nicht zu entnehmen wäre. Wie sich aus den diesbezüglichen Materialien ergibt, wollte der Gesetzgeber des "Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002" die dienstbehördlichen Zuständigkeiten aber - ausgenommen jene für die der Zentralstelle angehörenden Beamten und die Leiter der unmittelbar nachgeordneten DBeh - "generell" den nachgeordneten DBeh übertragen.