VwGH: Angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gem § 28 Abs 1 ZDG iZm Vegetarier
Dass der Zivildienstleistende nach seinem Vorbringen aus innerster Überzeugung Vegetarier ist, bedeutet noch nicht, dass deswegen religiöse Gebote iSd § 2 zweiter Satz der Verpflegungsverordnung bestünden, auf die der Rechtsträger Bedacht zu nehmen gehabt hätte
§ 28 Abs 1 ZDG, § 2 Verpflegungsverordnung
GZ 2007/11/0260, 23.11.2010
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Rechtsträger dem Bf unentgeltlich ein Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit angeboten hat.
Der Bf vertritt dessen ungeachtet die Rechtsauffassung, der Rechtsträger sei damit in seinem Fall nicht der Verpflichtung gem § 2 erster Satz der Verpflegungsverordnung (zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gem § 28 Abs 1 ZDG) nachgekommen, weil er dem Bf eine nicht vegetarisch ausgewogene Verpflegung angeboten habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass der Bf aus innerer Überzeugung Vegetarier sei.
VwGH: Der Rechtsträger ist gem § 2 zweiter Satz der Verpflegungsverordnung bei Bereitstellung angemessener Verpflegung der Zivildienstleistenden nur dazu verhalten, auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote Bedacht zu nehmen. Ärztliche Anordnungen lagen im Beschwerdefall unstrittig nicht vor. Dass der Bf nach seinem Vorbringen aus innerster Überzeugung Vegetarier ist, bedeutet entgegen seiner Auffassung noch nicht, dass deswegen religiöse Gebote iSd § 2 zweiter Satz der Verpflegungsverordnung bestünden, auf die der Rechtsträger Bedacht zu nehmen gehabt hätte.