09.06.2011 Zivilrecht

OGH: Zur Ärztehaftung

Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der aus dem Behandlungsvertrag Belangte zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal für den Schaden des Patienten war


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Behandlungsfehler, Kausalität
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

GZ 8 Ob 69/10w, 22.03.2011

 

OGH: Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der aus dem Behandlungsvertrag Belangte zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um.