VwGH: Besuch einer höheren Schule - Anrechnung von Ersatzzeiten nach § 227 ASVG
Es ist unbedenklich, wenn der Gesetzgeber im Pensionsversicherungsrecht Schulzeiten an zur Reifeprüfung führenden höheren Schulen insofern gleich behandelt, als er höchstens drei Jahre an Versicherungszeiten unabhängig davon vorsieht, ob die Oberstufe vier oder fünf Schulstufen umfasst
§ 227 Abs 1 Z 1 ASVG
GZ 2008/08/0159, 22.12.2010
VwGH: Aus § 227 Abs 1 Z 1 ASVG ist abzuleiten, dass - betreffend Zeiten des Besuches einer höheren Schule - nur ganze Schuljahre und höchstens drei Schuljahre anzurechnen sind.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die in § 227 Abs 1 Z 1 ASVG enthaltene Regelung seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte; als unsachlich kann die Regelung nicht beurteilt werden. Es ist insbesondere unbedenklich, wenn der Gesetzgeber im Pensionsversicherungsrecht Schulzeiten an zur Reifeprüfung führenden höheren Schulen insofern gleich behandelt, als er höchstens drei Jahre an Versicherungszeiten unabhängig davon vorsieht, ob die Oberstufe vier oder fünf Schulstufen umfasst.