Regierungsvorlage: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz u.a., Änderung
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994 geändert werden
Der Schwerpunkt des Entwurfes liegt in der Verbesserung der Kontrolle der Einhaltung des materiellen Rechts zur Bekämpfung von Sozialbetrug.
Eine Maßnahme zur Verbesserung der Kontrolle stellt die Errichtung einer Baustellendatenbank dar. Basierend auf den Baustellenmeldungen nach ASchG und den Vorankündigungen nach BauKG soll eine webbasierte Datenbank aller Baustellen (in Zusammenarbeit zwischen BUAK, Zentral-Arbeitsinspektorat und Verkehrs-Arbeitsinspektorat) erstellt werden, die dann auch anderen Behörden (Finanzpolizei, Krankenversicherungsträger) zugänglich sein soll. Die gesetzlichen Bestimmungen sollen erst dann in Kraft treten, wenn die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen sind (dazu sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung hinsichtlich des Inkrafttretens vor). Dazu sind auch Änderungen im ASchG, BauKG, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) und Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994 (VAIG 1994) notwendig und in der Novelle enthalten. Weiters wird eine Bestimmung zur Zusammenarbeit mit Arbeitsaufsichtsbehörden des Europäischen Wirtschaftraumes in das ArbIG und das VAIG 1994 aufgenommen.
Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung soll der Beschäftiger die Möglichkeit haben, für den eigentlich zuschlagspflichtigen Überlasser die BUAG-Zuschläge für die überlassenen Arbeitnehmer zu entrichten. Entrichtet der Beschäftiger die Zuschläge, so entfällt damit insoweit seine Haftung nach § 14 AÜG und es mindert sich seine Schuld (Überlassungsentgelt) gegenüber dem Überlasser.
Durch die Klarstellung der Definition der „Spezialbetriebe“ im Geltungsbereich soll eine Flucht aus dem BUAG durch sehr enge Tätigkeitsdefinitionen, die keine ausschließliche Zuordnung zum Baubereich mehr erlauben, vermieden werden.
Für Ansprüche aus dem BUAG wird ein Abtretungsverbot (zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber) vorgeschlagen, um zu gewährleisten, dass die Ansprüche tatsächlich dem Arbeitnehmer zukommen.
Die Einsichts- und Kontrollbefugnisse der BUAK werden ausgebaut, indem
– eine umfassendere Einsicht in Geschäftsunterlagen definiert wird, um so feststellen zu können, ob ein Betrieb dem BUAG unterliegt oder nicht;
– das Einsichtsrecht der BUAK auch auf die nach § 7d AVRAG in der Fassung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSDB-G) bereit zu haltenden Lohnunterlagen in deutscher Sprache im Entsendungsfall erstreckt wird;
– Unternehmen, die Bauaufträge ganz oder teilweise weitergeben, zur Auskunftserteilung gegenüber der BUAK in Bezug auf diese Subunternehmen verpflichtet werden;
– bei Arbeitskräfteüberlassung Beschäftiger verpflichtet werden, der BUAK Auskunft über Überlasserbetriebe und überlassene Arbeitnehmer zu geben.
Einen zweiten Hauptgesichtspunkt der Novelle bilden organisationsrechtliche Änderungen und Vereinheitlichungen im Verfahrensrecht.
Für die Obmänner soll die Wahl jeweils eines Obmannstellvertreters ermöglicht werden; diese sollen aus dem Kreis der bestehenden Vorstandsmitglieder kommen, sodass es zu keiner Vergrößerung der Organe kommt.
Die Veranlagungsvorschriften für die BUAK sollen an die für Sozialversicherungsträger angeglichen werden; dies bedeutet insbesondere, dass eine Veranlagung auch in Staatsanleihen von anderen EWR-Staaten möglich ist.
Bei der Überschussverwendung wird die Regelung dahingehend präzisiert, dass die Verwendung für „soziale Einrichtungen“ nur soweit möglich ist, als es sich dabei um Einrichtungen für dem BUAG unterliegende Personen handelt.
Das Verfahrensrecht, das derzeit in Bezug auf die Zuschlagsentrichtung zwei Verfahrensarten vorsieht, wird vereinheitlicht.
Ab 2014 müssen sich die dem BUAG unterliegenden Unternehmen bei der Meldung, beim Abrufen von Urlaubsentgelten etc der Webanwendungen der BUAK bedienen.