16.06.2011 Verfahrensrecht

VwGH: § 13 VwGG - zum verstärkten Senat

Geht ein Senat nur von seinem eigenen Vorjudikat ab, um damit die Einheitlichkeit mit der übrigen Rsp des VwGH wieder herzustellen, dann wird damit eine Rechtsprechungsdivergenz iSd § 13 Abs 1 Z 2 VwGG beseitigt; wenn von der mit diesem Erkenntnis aufgegebenen Rsp kein anderer Senat als der erkennende betroffen ist, bedarf es nach Sinn und Zweck des § 13 VwGG dazu keiner Verstärkung des Senates iSd Gesetzesstelle


Schlagworte: Verstärkter Senat, Rechtsprechungsdivergenz
Gesetze:

§ 13 VwGG

GZ 2009/08/0039, 24.11.2010

 

VwGH: Es ist Sinn und Zweck des § 13 VwGG das Entstehen von Rechtsprechungsdivergenzen zu verhindern oder zumindest zu erschweren oder bereits entstandene Rechtsprechungsdivergenzen zu beseitigen. Geht ein Senat nur von seinem eigenen Vorjudikat ab, um damit die Einheitlichkeit mit der übrigen Rsp des VwGH wieder herzustellen, dann wird damit eine Rechtsprechungsdivergenz iSd § 13 Abs 1 Z 2 VwGG beseitigt; wenn von der mit diesem Erkenntnis aufgegebenen Rsp kein anderer Senat als der erkennende betroffen ist, bedarf es nach Sinn und Zweck des § 13 VwGG dazu keiner Verstärkung des Senates iSd Gesetzesstelle.