VwGH: §§ 69 ff LDG - Dienstpflichtverletzung eines Schulleiters iZm Unterstützung gezielter Provokationen der Schüler gegenüber einer Nachbarschule
Auffassungsunterschiede zwischen den Schülern und den Leitern zweier benachbarter Schulen über die Einhaltung und effektive Überwachung eines angenommenen Rauchverbotes sind nicht durch bewusste und gezielte Provokationen auszutragen; eine solche Verhaltensweise zu unterstützen lässt sich für einen Schulleiter mit der Verpflichtung zur gewissenhaften Besorgung der Aufgaben eines Schulleiters nicht vereinbaren, dem in dieser Funktion eine wesentliche Vorbildfunktion nicht nur für Schüler sondern auch für die Lehrer seiner Schule zukommt
§ 29 LDG, §§ 69 ff LDG
GZ 2007/09/0178, 16.09.2010
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der Bf als Leiter der Berufsschule X in Begleitung von mehreren Schülern seiner Schule vor den Eingang der benachbarten Berufsschule Y begeben hat. Einige Schüler rauchten dort auf provokante Weise zu dem Zweck, durch dieses Verhalten auf den Missstand hinzuweisen, dass Schüler der Berufsschule Y nach Auffassung der Schüler der Berufsschule X und auch nach Auffassung des Bf im Bereich der Berufsschule X verschiedentlich ein Rauchverbot missachtet hätten. Auf Veranlassung des Schulwartes der Berufsschule Y erschien OB, der Leiter der Berufsschule Y, und forderte die rauchenden Schüler der vom Bf geleiteten, benachbarten Berufsschule auf, das Rauchen einzustellen und die Zigaretten beim Aschenbecher auszudämpfen. Der Bf als Leiter der Nachbarschule hat die rauchenden Schüler seiner Schule unbestritten zur Nichtbefolgung dieser Anweisung und später dazu aufgefordert, die Zigaretten auf dem Boden auszutreten und liegen zu lassen.
VwGH: Der belangten Behörde kann nach Auffassung des VwGH im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden, sie hätte dieses Verhalten des Bf zu Unrecht als Verletzung seiner Dienstpflichten gem § 29 Abs 1 und 2 LDG gewertet. Auffassungsunterschiede zwischen den Schülern und den Leitern zweier benachbarter Schulen über die Einhaltung und effektive Überwachung eines angenommenen Rauchverbotes sind nämlich nicht durch bewusste und gezielte Provokationen auszutragen. Eine solche Verhaltensweise zu unterstützen lässt sich für einen Schulleiter mit der Verpflichtung zur gewissenhaften Besorgung der Aufgaben eines Schulleiters nicht vereinbaren, dem in dieser Funktion eine wesentliche Vorbildfunktion nicht nur für Schüler sondern auch für die Lehrer seiner Schule zukommt. Eine solche Verhaltensweise ist auch durchaus geeignet, das in § 29 Abs 2 LDG geschützte Vertrauen zu beeinträchtigen. Für diese Beurteilung kann letztlich außer Betracht bleiben, ob an dem Ort, an welchem die Schüler der Berufsschule X unbestritten auf provokante Weise geraucht haben, ein Rauchverbot bestand.
Der Bf hält die Strafbemessung im angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil auf Milderungsgründe nicht eingegangen und die rechtliche Ansicht des Bf als erschwerend gewertet worden sei.
Damit zeigt der Bf jedoch nicht auf, dass die belangte Behörde das ihr vom Gesetz hinsichtlich der Strafbemessung eingeräumte Ermessen auf eine gesetzwidrige Weise geübt hätte. Ob am Ort der dem Bf vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung tatsächlich ein Rauchverbot bestand (was vom Bf verneint wird), war im vorliegenden Zusammenhang - wie dargelegt - nicht von entscheidender Bedeutung. Auch hat die belangte Behörde bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung zutreffend die Verletzung der Vorbildfunktion des Bf als Schulleiter und damit im Zusammenhang den Umstand in Betracht gezogen, dass die Dienstpflichtverletzung in der Öffentlichkeit erfolgte. Die Verhängung einer Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges kann daher nicht als überhöht angesehen werden.