16.06.2011 Verkehrsrecht

VwGH: Kann mangels Erreichens der 0,4 mg/l keine Blutuntersuchung iSd § 5 Abs 8 StVO bei einem Krankenhausarzt verlangt werden?

Unter den Begriff einer "Alkoholbeeinträchtigung" iSd § 5 Abs 8 Z 2 StVO können auch jene Fälle subsumiert werden, in denen beim Lenker eine Alkoholisierung nach §14 Abs 8 FSG festgestellt wurde


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Führerscheinrecht, Blutuntersuchung, Alkomat, Messungenauigkeiten
Gesetze:

§ 5 StVO, § 14 Abs 8 FSG

GZ 2010/02/0256, 29.04.2011

 

VwGH: Der Wortlaut des § 5 Abs 8 Z 2 StVO schränkt entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht darauf ein, dass diese Bestimmung nur bei einer Übertretung iSd § 5 Abs 1 leg cit (also bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber) anzuwenden wäre. Vielmehr ist nach § 5 Abs 8 Z 2 StVO lediglich erforderlich, dass die betreffende Person angibt, dass eine Untersuchung nach § 5 Abs 2 StVO eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben hat.

 

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass auch bei einer Alkoholisierung im Bereich zwischen 0,5 und 0,8 Promille Blutalkoholgehalt eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei Lenkern auftritt, weshalb ein entsprechendes Verbot des Lenkens und Inbetriebnehmens von Kraftfahrzeugen in § 14 Abs 8 FSG verfügt wurde. Unter den Begriff einer "Alkoholbeeinträchtigung" iSd § 5 Abs 8 Z 2 StVO können daher auch jene Fälle subsumiert werden, in denen beim Lenker eine Alkoholisierung nach §14 Abs 8 FSG festgestellt wurde. Dies zeigt sich auch schon dadurch, dass § 5 Abs 2 und 2a StVO ua sogar auf Begleiter von Ausbildungsfahrten gem § 19 Abs 3 und 6 FSG anzuwenden ist (vgl § 5 Abs 2b Z 2 StVO); umso mehr muss dies für einen Lenker (auch ohne Begleiter) selbst gelten.

 

Gerade weil der Proband auch im Falle einer Übertretung des § 14 Abs 8 FSG die Möglichkeit hat, bei vermuteten "Messungenauigkeiten" eine Blutabnahme zu veranlassen (vgl § 5 Abs 8 Z 2 StVO) und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen, geben auch Rechtsschutzüberlegungen keinen Anlass, einen "Abzug von Fehlergrenzen" für erforderlich zu erachten.

 

Es gehen daher die Beschwerdeausführungen, soweit sie sich mit dem Abzug einer Messtoleranz bzw von Eich- und Verkehrsfehlergrenzen befassen, ins Leere. Ferner bedurfte es angesichts der dargelegten möglichen Widerlegung des Messergebnisses durch eine Blutalkoholuntersuchung iSd § 5 Abs 8 StVO entgegen den Beschwerdebehauptungen keiner Einholung eines messtechnischen Gutachtens etwa zur Frage eines Programmfehlers bei der Aufrundung des Messergebnisses im dritten Kommabereich. Angesichts des möglichen Gegenbeweises durch eine Blutalkoholuntersuchung iSd § 5 Abs 8 StVO bedurfte es entgegen den Beschwerdebehauptungen ferner keiner Berücksichtigung von "wissenschaftlich fundierten Konversionsfaktoren" bzw einer "wissenschaftlich nachgewiesenen Resorption".