VwGH: Namensänderung - Versagung der Bewilligung iZm aus mehreren Namen zusammengesetzter Familienname
Wenn der Gesetzgeber in § 3 Abs 1 Z 4 NÄG aus mehreren Namen zusammengesetzte Familiennamen (ausgenommen die im NÄG selbst vorgesehenen Ausnahmen) und nicht etwa Doppelnamen verbietet, dann muss dieses Verbot im Lichte dieses Wortlautes der Regelung auch auf jene Fälle bezogen werden, in denen zwei oder mehr gebräuchliche Namen ohne Bindestrich oder Leerraum dazwischen einfach aneinandergereiht werden, es sei denn, der so zusammengesetzte Name stellt für sich einen gebräuchlichen Familiennamen dar
§ 3 Abs 1 Z 4 NÄG
GZ 2010/06/0209, 24.03.2011
Die belangte Behörde wies den Antrag auf Namensänderung gem § 3 Abs 1 Z 1 NÄG (es liege eine Umgehung des AdelsaufhebungsG vor) und gem § 3 Abs 1 Z 4 NÄG (da ein unzulässiger zusammengesetzter Name beantragt worden sei) ab.
Der Bf bringt zu letzterem Versagungsgrund vor, es treffe nicht zu, dass der gewünschte Name "aus mehreren Namen zusammengesetzt" sei. Als "zusammengesetzt" im hier maßgeblichen Sinn seien unverbunden nebeneinander stehende Namenswörter (auch nicht mit einem Bindestrich verbunden). Das Gesetz verbiete nicht die Zusammenziehung von selbständigen Hauptwörtern, auch nicht, wenn solche für sich als Namen mehr oder weniger gebräuchlich sein mögen.
VwGH: Nach § 3 Abs 1 Z 2 NÄG ist ein Familienname unzulässig, wenn er für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist. Danach sind nur im Inland gebräuchliche Namen als Familiennamen erlaubt. Nach § 3 Abs 1 Z 4 NÄG darf die Namensänderung auch nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist.
Der Bf wünscht den Namen Ab. Dabei handelt es sich rein formell, da er nur durch ein Wort gebildet wird, um einen Namen im Unterschied zu einem Doppelnamen. Dieser beantragte Name setzt sich aber nach seinem Inhalt, also materiell, betrachtet insbesondere aus dem Blickwinkel eines historischen Verständnisses und des Sprachgebrauches, aus zwei (durchaus üblichen) Namen zusammen, nämlich aus A einerseits und B andererseits, die nach dem Antrag zu Ab zusammengefügt bzw zusammengesetzt sind. Der Bf hat unbestritten zunächst den beantragten Namen mit Bindestrich, nämlich A-B, angestrebt und, um dem Verbot des § 3 Abs 1 Z 4 NÄG so, wie er es verstanden hat, zu entgehen, bei Antragstellung den Bindestrich zwischen A und B fallengelassen. Wenn der Gesetzgeber in § 3 Abs 1 Z 4 NÄG aus mehreren Namen zusammengesetzte Familiennamen (ausgenommen die im NÄG selbst vorgesehenen Ausnahmen) und nicht etwa Doppelnamen verbietet, dann muss dieses Verbot im Lichte dieses Wortlautes der Regelung auch auf jene Fälle bezogen werden, in denen zwei oder mehr gebräuchliche Namen ohne Bindestrich oder Leerraum dazwischen einfach aneinandergereiht werden, es sei denn, der so zusammengesetzte Name stellt für sich einen gebräuchlichen Familiennamen dar. Bei einer anderen Deutung dieser Bestimmung würde das darin statuierte Verbot von aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen problemlos durch das Aneinanderfügen von gebräuchlichen Namen umgangen werden können. Ein solches Verständnis des § 3 Abs 1 Z 4 NÄG kann dem Gesetzgeber nicht zu gesonnen werden. Die belangte Behörde hat sich daher bei ihrer Abweisung des Antrages zu Recht auf den Versagungsgrund des § 3 Abs 1 Z 4 NÄG gestützt.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang abschließend, dass bei dem beantragten Familiennamen der Ausnahmetatbestand für zusammengesetzte Namen in § 3 Abs 2 Z 1a NÄG jedenfalls keine Rolle spielen konnte.
Auf den weiteren Versagungsgrund des § 3 Abs 1 Z 1 NÄG, den der Bf gleichfalls bekämpft, musste daher nicht mehr eingegangen werden.