22.06.2011 Zivilrecht

OGH: Mittelbare Stellvertretung

Dem Vertrag entsprechende Forderungen kann der Geschäftsherr erst nach Abtretung des Anspruchs geltend machen


Schlagworte: Vollmacht, mittelbare Stellvertretung
Gesetze:

§§ 1002 ff ABGB

GZ 7 Ob 214/10m, 11.05.2011

 

OGH: Eine mittelbare (indirekte oder stille) Stellvertretung liegt vor, wenn ein Beauftragter im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers, abschließen soll. Vertragspartner wird in diesem Fall nur der so abschließende Vertreter. Dem Vertrag entsprechende Forderungen kann der Geschäftsherr erst nach Abtretung des Anspruchs geltend machen.