OGH: Diversion - vorläufige Einstellung des Verfahrens gem § 203 Abs 2 StPO und Weisungen nach § 51 StGB
Die Weisung bedarf einer spezifischen Verhaltensaufforderung, die über das generelle und daher nicht eigens hervorzuhebende Verbot hinausgeht, neuerlich strafbare Handlungen zu begehen
§ 203 Abs 2 StPO, § 51 StGB
GZ 11 Os 30/11p, 14.04.2011
In der Hauptverhandlung wurde die Möglichkeit einer Diversion mit zweijähriger Probezeit erörtert, wobei sich der Angeklagte (Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB) verpflichtete, 150 Euro monatlich an Unterhalt zu zahlen und dies alle drei Monate unaufgefordert dem Gericht nachzuweisen.
Das BG stellte das Strafverfahren unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren gem § 203 Abs 1 und Abs 2 StPO iVm § 199 StPO vorläufig ein.
OGH: Als Pflichten bei vorläufiger Einstellung des Verfahrens gem § 203 Abs 2 StPO kommen nur solche in Betracht, die als Weisungen nach § 51 StGB vom erkennenden Gericht in einem Strafurteil oder nachträglich während einer Probezeit erteilt werden könnten. Die Weisung bedarf einer spezifischen Verhaltensaufforderung, die über das generelle und daher nicht eigens hervorzuhebende Verbot hinausgeht, neuerlich strafbare Handlungen zu begehen. Daher kann eine Anordnung, den Unterhalt laufend zu zahlen (womit lediglich das in § 198 StGB statuierte Verbot positiv umschrieben wird), nicht zum Gegenstand einer Weisung - und daher ebensowenig einer Verpflichtung nach § 203 Abs 2 StPO - gemacht werden. Diese unzulässig zur Voraussetzung für eine endgültige Verfahrenseinstellung gem § 203 Abs 4 iVm § 199 StPO gemachte Bedingung war zur Klarstellung zu beseitigen.