OGH: Einklagung von Prozesskosten
Erst wenn kein Hauptanspruch mehr besteht, können Kosten selbständig eingeklagt werden; das ist dann der Fall, wenn in der Hauptsache kein Prozess mehr eingeleitet werden kann, weil der Hauptanspruch bereits durch Erfüllung, Verzicht oder Anerkenntnis erledigt wurde
§§ 40 ff ZPO, § 1 JN
GZ 17 Ob 9/11i, 10.05.2011
OGH: Prozesskosten (einschließlich vorprozessualer Kosten) sind nach stRsp im besonderen Kostenverfahren nach den §§ 40 ff ZPO geltend zu machen. Insoweit gehen die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vor. Der Rechtsweg ist insofern unzulässig. Das gilt aufgrund der Verweise in den §§ 122, 140 PatG auch für Kosten in Verfahren vor dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat.
Erst wenn kein Hauptanspruch mehr besteht, können Kosten selbständig eingeklagt werden. Das ist dann der Fall, wenn in der Hauptsache kein Prozess mehr eingeleitet werden kann, weil der Hauptanspruch bereits durch Erfüllung, Verzicht oder Anerkenntnis erledigt wurde.