22.06.2011 Verfahrensrecht
VwGH: Die Berufungsbehörde ist aus dem Grunde des § 45 Abs 3 AVG verpflichtet, dem Bw eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten
Unterlässt sie dies, so unterliegt ein zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattetes Beschwerdevorbringen nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot
Schlagworte: Berufung, offenkundige Verspätung des Rechtsmittels, Vorhalt
Gesetze:
§ 63 Abs 5 AVG, § 66 Abs 4 AVG, § 45 Abs 3 AVG, § 13 Abs 2 AVG
GZ 2011/02/0063, 29.04.2011
VwGH: Dem Bf ist zuzustimmen, dass die belangte Behörde aus dem Grunde des § 45 Abs 3 AVG verpflichtet ist, dem Bf eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, unterliegt das zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattete Beschwerdevorbringen nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot und der VwGH hat sich damit auseinander zu setzen.