26.06.2011 Gerichtsbarkeit

Konkurrenzklauseln: Bei Austritt auf schuldbares Verhalten hinweisen

Tritt der Dienstnehmer aus einem Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen frühzeitig aus, muss er dem Dienstgeber darauf hinweisen, dass der Dienstgeber bzw. andere Organe schuldhaft zu diesem beitrugen


Nur ein solch berechtigter Austritt, lässt eine Konkurrenzklausel unwirksam werden. Der Dienstgeber muss ein schuldbares Verhalten seinerseits nicht vermuten

mehr

zum JusGuide-Artikel