OGH: Zur gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB
Der Gerichtserlag durch den Schuldner ist dann berechtigt, wenn diesem objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten bei sorgfältiger Prüfung - jedoch ohne zeitaufwendiges Studium von Judikatur und Literatur - zu erkennen
§ 1425 ABGB
GZ 7 Ob 163/10m, 18.05.2011
OGH: Nach stRsp bilden sowohl die Unklarheit der Rechtslage als auch das Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag iSd § 1425 ABGB. Der Gerichtserlag durch den Schuldner ist dann berechtigt, wenn diesem objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten bei sorgfältiger Prüfung - jedoch ohne zeitaufwendiges Studium von Judikatur und Literatur - zu erkennen.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin wird dem Schuldner von der Rsp auch in solchen Fällen die Hinterlegung nach § 1425 ABGB zugestanden, in denen er Gefahr läuft, auf Grund verschiedener (angeblicher) Ansprüche mehrerer (potentieller) Gläubiger doppelt beansprucht zu werden.