OGH: Schadensminderungspflicht gem § 1304 ABGB
Maßnahmen, die mit Nachteilen oder einem Risiko verbunden wären, muss der Geschädigte im Regelfall nicht eingehen
§ 1304 ABGB
GZ 8 Ob 118/10a, 25.05.2011
OGH: Die Frage, was einem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern. Maßnahmen, die ihrerseits mit Nachteilen oder einem Risiko verbunden wären, muss der Geschädigte im Regelfall nicht eingehen. Die Beurteilung, ob zumutbare Maßnahmen iS dieser Kriterien unterlassen wurden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.