OGH: Zur Anmerkung gem § 20 lit a GBG (hier: iZm der Frage der Zulässigkeit der Ersichtlichmachung der mit (Tiroler) LGBl 2010/7 neu geschaffenen Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt)
Die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ iSd § 38 Abs 2 TFLG entspricht qualitativ einer Anmerkung gem § 20 lit a GBG, die lediglich erfordert, dass die betreffende Agrargemeinschaft (auch) auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG besteht; da mit dieser Ersichtlichmachung (nur) „persönliche Verhältnisse“ der Eigentümerin ausgewiesen werden, ist diese auch dann zulässig, wenn der betreffende Grundbuchkörper keine oder nur einzelne Grundstücke enthält die Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG sind; aus der Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ folgen keine Angaben über bestimmte rechtliche Verhältnisse einzelner Bestandteile des Grundbuchkörpers, insbesondere über deren Eigenschaft als Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
§ 20 lit a GBG
GZ 5 Ob 226/10m, 29.03.2011
OGH: Anmerkungen dienen zur Ersichtlichmachung bestimmter persönlicher Verhältnisse (§ 20 lit a GBG) bzw zur Begründung bestimmter gesetzlich vorgesehener Rechtswirkungen (§ 20 lit b GBG), haben aber selbst keine dingliche Wirkung iSd Begründung, Umänderung oder Aufhebung bücherlicher Rechte. Die von der Agrarbehörde angestrebte Ersichtlichmachung, die einen dem § 20 lit a GBG entsprechenden Fall darstellt, kann daher keinen Eigentumseingriff bewirken:
Nach § 38 Abs 2 TFLG (idF LGBl 2010/7) ist (ua) bei Agrargemeinschaften, die iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG auf Gemeindegut bestehen, im Eigentumsblatt die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ ersichtlich zu machen. Dass die hier beteiligte Agrargemeinschaft jedenfalls auch auf Gemeindegut besteht, steht nach den vorgelegten Bescheiden der Agrarbehörden bindend fest. Daraus folgt deren Bezeichnung als „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ und zwar als Hinweis auf eine bestimmte Besonderheit in den „persönlichen Verhältnissen“ (§ 20 lit a GBG) der Eigentümerin und nicht - wovon offenbar das Rekursgericht ausgeht - als Angabe über bestimmte Eigenschaften der Grundstücke des betreffenden Grundbuchkörpers. Damit harmoniert gerade die in § 38 Abs 2 TFLG angeordnete Eintragung im Eigentumsblatt der Liegenschaft und daraus folgt aber auch, dass aus dieser Ersichtlichmachung keinerlei Rückschlüsse über die (rechtliche Qualität einzelner) Bestandteile des Grundbuchkörpers ableitbar sind, insbesondere keine Aussage darüber verbunden ist, ob einzelne Grundstücke des betreffenden Grundbuchkörpers Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG sind.