29.06.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kinderbetreuungsgeld - Unvorhersehbarkeit iSd § 1 lit a der KBGG-Härtefälle-Verordnung

Das Kriterium der „Unvorhersehbarkeit“ ist dann erfüllt, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte, wobei den Leistungsbezieher eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Einkünfte trifft


Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, Zuverdienstgrenze, Rückzahlung, Härtefall, Unvorhersehbarkeit, zumutbarer Sorgfaltsmaßstab, Überprüfungspflicht
Gesetze:

§ 31 KBGG, § 1 KBGG-Härtefälle-Verordnung

GZ 10 ObS 37/11f, 12.04.2011

 

OGH: Nach stRsp des OGH ist ein Härtefall iSd § 1 lit a der KBGG-Härtefälle-VO nur gegeben, wenn eine bloß geringfügige Überschreitung der Grenzbeträge gem § 2 Abs 1 Z 3 und § 9 Abs 3 KBGG um nicht mehr als 15 % vorliegt und diese Überschreitung für den Leistungsempfänger unvorhersehbar war. Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, ist vom Krankenversicherungsträger auf die Rückforderung zu verzichten.

 

Das Kriterium der „Unvorhersehbarkeit“ ist nach der Rsp des OGH dann erfüllt, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte, wobei den Leistungsbezieher eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Einkünfte trifft. Die Fragen der Unvorhersehbarkeit der Überschreitung bzw des zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs können jeweils nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.