OGH: Beschwer einer Partei iZm Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs
Bei einem Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs kann eine Partei nicht nur durch den Urteilsspruch, sondern auch durch die Urteilsgründe beschwert sein
§ 393 ZPO, § 499 Abs 2 ZPO, § 519 ZPO
GZ 2 Ob 91/10m, 05.05.2011
OGH: Der OGH vertritt in stRsp die Rechtsansicht, dass bei einem Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs eine Partei nicht nur durch den Urteilsspruch, sondern auch durch die Urteilsgründe beschwert sein kann. Dieser Rsp liegt die Erwägung zugrunde, dass der Spruch des Zwischenurteils erst durch die Begründung seine einschränkende Konkretisierung erfahren kann. Da das Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs innerhalb des Rechtsstreits insoweit Bindungswirkung entfaltet, als die Frage des Anspruchsgrundes nicht neuerlich aufgerollt werden darf, käme auch der Einschränkung des geltend gemachten Anspruchs für das fortgesetzte Verfahren über die Anspruchshöhe bindende Wirkung zu. Für dieses kann es daher von Bedeutung sein, ob etwa nur einer von mehreren geltend gemachten Rechtsgründen dem Grunde nach bejaht worden ist.
Als weitere Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass sich eine Partei nur durch den Spruch einer Entscheidung, nicht aber auch durch die Gründe beschwert erachten kann, steht einer Partei der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nicht nur dann zu, wenn sie die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung bekämpft, sondern auch dann, wenn lediglich eine ihr nachteilige, dem Erstgericht überbundene Rechtsansicht (§ 499 Abs 2 ZPO) angefochten wird.
Das Berufungsgericht hat keinen Aufhebungsbeschluss gefasst, weshalb es auch keine Rechtsansicht an das Erstgericht überbinden konnte. Der OGH hat indessen schon mehrmals ausgesprochen, dass die in einem Zwischenurteil des Berufungsgerichts - mit dem ein Aufhebungsbeschluss nicht verknüpft werden kann - enthaltenen Ausführungen zur Anspruchshöhe im fortgesetzten Verfahren nicht bindend sind.