29.06.2011 Sonstiges

VwGH: Abänderung von Bewilligungen zum Schutz öffentlicher Interessen gem § 21a WRG

Das Verfahren nach § 21a WRG dient ausschließlich dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektive Rechte nicht eingeräumt sind


Schlagworte: Wasserrecht, Abänderung von Bewilligungen, Schutz öffentlicher Interessen, subjektive Rechte
Gesetze:

§ 21a WRG

GZ 2007/07/0151, 24.03.2011

 

VwGH: Mit dem Hinweis auf § 21a WRG können die Bf schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dartun, weil sie keinen Anspruch auf Anwendung dieser Bestimmung haben. Das Verfahren nach § 21a WRG dient ausschließlich dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektive Rechte nicht eingeräumt sind.