29.06.2011 Sonstiges

VwGH: Wahrung der öffentlichen Interessen iSd § 105 WRG

Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus § 105 WRG keine subjektiven Rechte ableiten


Schlagworte: Wasserrecht, Bewilligung, öffentliches Interesse, gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung der Anrainer, subjektive Rechte
Gesetze:

§ 105 WRG

GZ 2007/07/0151, 24.03.2011

 

VwGH: Insoweit die Bf allgemein eine Änderung gegenüber dem Bewilligungsbescheid geltend machen und vermeinen, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, alles in Betracht Kommende zu unternehmen, um die gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung der Anrainer im unmittelbaren Umfeld des Kleinkraftwerkes hintanzuhalten, so ist ihnen entgegen zu halten, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen iSd § 105 WRG Sache der Behörde ist. Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus § 105 WRG (etwa betreffend die Befürchtung von gesundheitsschädlichen Folgen iSd § 105 Abs 1 lit a leg cit) keine subjektiven Rechte ableiten.