VwGH: Wahrung der öffentlichen Interessen iSd § 105 WRG
Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus § 105 WRG keine subjektiven Rechte ableiten
§ 105 WRG
GZ 2007/07/0151, 24.03.2011
VwGH: Insoweit die Bf allgemein eine Änderung gegenüber dem Bewilligungsbescheid geltend machen und vermeinen, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, alles in Betracht Kommende zu unternehmen, um die gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung der Anrainer im unmittelbaren Umfeld des Kleinkraftwerkes hintanzuhalten, so ist ihnen entgegen zu halten, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen iSd § 105 WRG Sache der Behörde ist. Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus § 105 WRG (etwa betreffend die Befürchtung von gesundheitsschädlichen Folgen iSd § 105 Abs 1 lit a leg cit) keine subjektiven Rechte ableiten.