VwGH: Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG - Einwendungen
Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen, und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird; Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind hingegen unzulässig
§ 121 WRG
GZ 2007/07/0151, 24.03.2011
VwGH: Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren hat sich die Wasserrechtsbehörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Das Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG dient von seinem gesetzlichen Auftrag her der Beurteilung des Übereinstimmens der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt.
Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen, und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind hingegen unzulässig.
Im Kollaudierungsverfahren können nach der Rsp des VwGH Abweichungen vom bewilligten Projekt nach § 121 WRG nur dann nachträglich genehmigt werden, wenn die Abweichungen geringfügig, weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig sind oder wenn ihnen der Betroffene zustimmt. Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen ist Rechten Dritter dann nicht nachteilig, wenn der Zustand auf Grund der wasserrechtlichen Überprüfung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid bedeutet.
Das vor dem VwGH erstattete Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine mangelnde Übereistimmung der errichteten Anlage mit der erteilten Bewilligung darzulegen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ergänzend nochmals auf die auf Sachverständigengutachten basierenden Entscheidungsgrundlagen betreffend die Unbedenklichkeit der auftretenden elektromagnetischen Strahlung verwiesen, die zur wasserrechtlichen Bewilligung geführt haben. Die Bf wenden sich daher mit ihren Behauptungen betreffend die unzumutbare Belastung mit elektromagnetischen Strahlungen gegen die ursprünglich erteilte wasserrechtliche Bewilligung. Solche Einwendungen sind jedoch gem der dargestellten hg Judikatur unzulässig.