VwGH: Indirekteinleiter - Zustimmung zur Einleitung durch das Kanalisationsunternehmen gem § 32b WRG
Die Zustimmung nach § 32b WRG kann auch konkludent erteilt werden
§ 32b WRG, § 137 Abs 1 Z 24 WRG, § 863 ABGB
GZ 2009/07/0153, 24.03.2011
Der Bf bringt vor, dass er bereits vor Übernahme der Kanalisationsanlage durch den Reinhaltungsverband A Abwässer in die Kanalisationsanlage der Gemeinde W eingeleitet habe. Die Gemeinde sei dem Reinhalteverband A beigetreten. Es sei daher davon auszugehen, dass die von der Gemeinde erteilte Zustimmung zur Einleitung nunmehr weitergelte, auch wenn diese nicht auch die Einleitung von betrieblichen Abwässern umfasst habe.
VwGH: Der Bf versucht damit darzulegen, dass die Tatbestandsvoraussetzung der "Einleitung ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens" (§ 137 Abs 1 Z 24 WRG) nicht vorliegt, weil es eine konkludente Zustimmung des Reinhalteverbandes A zur Einleitung gebe.
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Zustimmung nach § 32b WRG um einen privatrechtlichen Akt handelt. Eine Zustimmung ist eine Willenserklärung, die auch konkludent erteilt werden kann. Weder der Wortlaut noch der Zweck des § 32b WRG bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass für die Zustimmung nach dieser Bestimmung etwas anderes gelten sollte und diese Zustimmung nur ausdrücklich erteilt werden könnte.
Es kann entgegen der Ansicht des Bf aus objektiver Sicht nicht von einer konkludenten Zustimmung des Reinhaltungsverbandes A ausgegangen werden, zumal der Reinhaltungsverband A bereits rund viereinhalb Monate nach erfolgter Einleitung der Gemeindeabwässer in die Verbandskläranlage die G-GmbH zur Vorlage eines Indirekteinleiterprojektes aufforderte. Zudem waren die betrieblichen Abwässer unstreitig von der Zustimmung der Gemeinde nicht umfasst.