06.07.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 3 AVRAG - Betriebsübergang bei Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen

Der bloße Umstand, dass bei Einstellung der Tätigkeit eines Leiharbeitsunternehmen verliehene Arbeitnehmer samt den Kunden zu einem anderen Leiharbeitsunternehmen wechseln ist nicht als Betriebsübergang zu qualifizieren


Schlagworte: Betriebsübergang, Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen
Gesetze:

§ 3 AVRAG

GZ 8 ObA 25/11a, 26.04.2011

 

OGH: Die Frage, ob ein Betriebsübergang iSd § 3 AVRAG vorliegt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

 

Mit der hier zu beurteilenden Frage der Abgrenzung von Betriebsübergängen bei Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen hat sich der OGH in seiner Entscheidung zu 8 ObA 64/07f unter Berücksichtigung der über ein Vorabentscheidungsersuchen des OGH ergangenen Entscheidung des EuGH (13. 9. 2007, Rs Jouini, C-458/05) befasst. Demnach ist entscheidend, ob die übertragenen Betriebsmittel als solche ausreichen, um die die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens kennzeichnenden Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und ohne Inanspruchnahme anderer Unternehmensteile weiter erbringen zu können. Inwieweit dies allenfalls auch ohne Übertragung von Verwaltungsangestellten (vgl allerdings EuGH 13. 9. 2007, Rs Jouini, C-458/05, Rz 37) bei einer vertraglichen Vereinbarung über die systematische Übertragung von Leiharbeitnehmern und Kunden der Fall sein könnte (vgl in diesem Zusammenhang auch 8 ObA 41/10b, I.5.), bedarf hier schon deshalb keiner weiteren Erörterung, da eine derartige Vereinbarung letztlich in keiner hinsichtlich der Beklagten klar abgrenzbaren Weise wirksam geworden ist. Der bloße Umstand, dass bei Einstellung der Tätigkeit eines Leiharbeitsunternehmen verliehene Arbeitnehmer samt den Kunden zu einem anderen Leiharbeitsunternehmen wechseln, wurde vom Berufungsgericht in vertretbarer Weise nicht als Betriebsübergang qualifiziert.