06.07.2011 Verkehrsrecht

VwGH: Gehbehinderte Personen – Ausweis gem § 29b Abs 1 StVO

Die Fähigkeit zum Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen schließt eine starke Gehbehinderung iSd § 29b Abs 1 StVO aus, wobei der Umstand, dass dies nur mit Hilfsmitteln (wie etwa einem Gehstock oder orthopädischen Schuhen) möglich ist, die Behinderung nicht zu einer schweren macht


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, stark gehbehindert, Ausweis
Gesetze:

§ 29b StVO

GZ 2010/02/0107, 27.05.2011

 

VwGH: Der Gesetzesbegriff der starken Gehbehinderung iSd § 29b Abs 1 StVO stellt darauf ab, ob die betreffende Person in einer als Gehen zu qualifizierenden Weise ohne Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine bestimmte Wegstrecke zurücklegen kann. Ist sie dazu in der Lage, so wird eine festgestellte Gehbehinderung nicht als schwer iSd Gesetzes anzusehen sein. Die Fähigkeit zum Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen schließt eine starke Gehbehinderung iSd Gesetzes aus, wobei der Umstand, dass dies nur mit Hilfsmitteln (wie etwa einem Gehstock oder orthopädischen Schuhen) möglich ist, die Behinderung nicht zu einer schweren macht.

 

Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid kann nicht entnommen werden, ob die Beeinträchtigungen der Bf so beschaffen sind, dass die Fähigkeit zum Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen gegeben ist. Insbesondere die Feststellung des im zweitinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachtens, "Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist aus eigener Kraft und ohne Verwendung von Hilfsmitteln möglich", lässt nicht erkennen, wie weit diese Wegstrecke tatsächlich ist. Der Sachverhalt wurde daher nicht ausreichend ermittelt, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.