OGH: Haftung aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter
Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrags (zwischen Dritten) ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers; ein solches wird dann verneint, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat
§§ 1295 ff ABGB
GZ 4 Ob 192/10d, 15.02.2011
OGH: Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie in den Schutzbereich des Vertrags zwischen Generalunternehmerin und Beklagtem einzubeziehen sei, ist ihr entgegen zu halten, dass Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrags (zwischen Dritten) ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers ist. Ein solches wird dann verneint, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Steht dem Geschädigten ein Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Geschäftsherren zu, so hindert dies die Geltendmachung der Vertragshaftung des Gehilfen; er muss seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen. Der Umstand, dass der unmittelbare Vertragspartner der Klägerin, die Generalunternehmerin, insolvent geworden ist, unterfällt ihrem kaufmännischen Risiko als Bauherrin.