OGH: Zum Bildnisschutz gem § 78 UrhG
Berechtigte Interessen iSv § 78 UrhG können nur verletzt sein, wenn der Abgebildete für Personen, die ihn schon öfter gesehen haben, erkennbar ist
§ 78 UrhG
GZ 4 Ob 52/11t, 10.05.2011
OGH: Berechtigte Interessen iSv § 78 UrhG können nur verletzt sein, wenn der Abgebildete für Personen, die ihn schon öfter gesehen haben, erkennbar ist. Dafür ist zwar die Abbildung des Gesichts nicht unbedingt erforderlich, weil sich die Identität der abgebildeten Person auch aus anderen charakteristischen Merkmalen oder aus dem Begleittext ergeben kann. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht aber eingehend dargelegt, dass weder der unter dem Lichtbild stehende, darauf aber nicht Bezug nehmende Begleittext noch Besonderheiten im Aussehen des Klägers zu dessen Erkennbarkeit führten. Diese Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.