13.07.2011 Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 30 Abs 2 VwGG

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfaltet nur Wirkungen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; über das Ende des Beschwerdeverfahrens hinaus kann es keine aufschiebende Wirkung geben


Schlagworte: Bescheidbeschwerde, aufschiebende Wirkung, Antrag
Gesetze:

§ 30 Abs 2 VwGG, Art 131 B-VG

GZ 2010/16/0100, 25.11.2010

 

VwGH: Gem § 30 Abs 2 VwGG hat der VwGH auf Antrag des Bf der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Bf ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

 

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfaltet nur Wirkungen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Über das Ende des Beschwerdeverfahrens hinaus kann es keine aufschiebende Wirkung geben. Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens durch die vorliegende Entscheidung macht einen Abspruch über diesen Antrag somit entbehrlich.

 

Da kein Fall der unmittelbaren Anwendung des Unionsrechts vorliegt, erübrigen sich auch Überlegungen hinsichtlich einer vorläufigen Anordnung.