VwGH: Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gem § 50a BDG
Gem § 50a Abs 3 Satz 1 BDG wird die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam; dies schließt eine innerhalb dieser Zeiträume liegende "Unterbrechung" der Herabsetzung, während der Volldienst zu leisten wäre, aus
§ 50a BDG
GZ 2007/12/0098, 30.03.2011
VwGH: Sollte die Beschwerde so zu verstehen sein, dem Bf hätte die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ab dem 1. Mai 2008 unter Ausklammerung der Zeit der EURO 2008 bewilligt werden müssen, stünde dem die Bestimmung des § 50a Abs 3 Satz 1 BDG entgegen, wonach die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam wird. Dies schließt eine innerhalb dieser Zeiträume liegende "Unterbrechung" der Herabsetzung, während der Volldienst zu leisten wäre, aus.
Ein erhöhter Personalbedarf während des Großereignisses der EURO 2008 ist (nach der Begründung des angefochtenen Bescheides und den insofern zustimmenden Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde, wonach die Fußballeuropameisterschaft "eine volle Nutzung der gesamten Personalkapazität verlangt und deshalb jeglicher Dienstzeitverkürzung" während dieser Zeitspanne "entgegensteht") unbestritten.
Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Auffassung rechtfertigte dieser Umstand allein - im Fall der Genehmigung der vom Bf beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG - aber auch nicht seine Heranziehung gem § 50c Abs 3 BDG.
Die Abhaltung einer Fußballeuropameisterschaft ist für sich genommen kein Ereignis, auf Grund dessen "die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist". § 50c Abs 3 BDG kann daher nach seinem klaren Wortlaut im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen.
Stellt sich heraus, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit - sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer - wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, so ist der Antrag (zur Gänze) abzuweisen.