OGH: Bauwerkehaftung nach § 1319 ABG (hier: iZm mangelhafter Verankerung einer Glastüre)
Der Besitzer des Werks hat für Schäden durch dessen mangelhafte Beschaffenheit einzustehen, wenn sich der Geschädigte im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werks dessen physikalischen Wirkungsbereich aussetzen durfte
§ 1319 ABGB
GZ 8 Ob 52/11x, 25.05.2011
OGH: Die Haftung nach § 1319 ABGB hängt nach der Rsp in jedem Fall davon ab, dass sich eine typische Gefahr des Werks verwirklicht hat. Es muss sich eine aus der Statik und Dynamik des Werks ergebende Gefahr verwirklichen, die entgegen den berechtigten Erwartungen an die Sicherheit oder die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen eintritt. Der Besitzer des Werks hat für Schäden durch dessen mangelhafte Beschaffenheit einzustehen, wenn sich der Geschädigte im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werks dessen physikalischen Wirkungsbereich aussetzen durfte.
Der Kläger hat sich aufgrund des Ersuchens der Geschäftsführerin der Beklagten bewusst der durch die (klemmenden) Glastüre ausgehenden Gefahr ausgesetzt. In der konkreten Situation durfte er sich gerade nicht auf die Sicherheit und Bruchfestigkeit der Glastüre verlassen. Vielmehr musste er mit dem Eintritt des Schadens bei Manipulation mit der Glastüre rechnen. Der Glasbruch ist gerade nicht durch zufällige äußere Einflüsse ohne Zutun des Klägers bzw bei gewöhnlichem Gebrauch der Glastüre eingetreten. Die Haftungsgrundlage des § 1319 ABGB steht dem Kläger daher nicht zur Verfügung.