20.07.2011 Zivilrecht

OGH: Zum Rechtsverzicht

Um nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) einen Rechtsverzicht als gegeben annehmen zu können, muss eine in dieser Hinsicht völlig eindeutige Sachlage bestehen, die nur als Verzicht verstanden werden kann


Schlagworte: Rechtsverzicht
Gesetze:

§ 863 ABGB, § 1444 ABGB

GZ 5 Ob 212/10b, 26.05.2011

 

OGH: Um nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) einen Rechtsverzicht als gegeben annehmen zu können, muss eine in dieser Hinsicht völlig eindeutige Sachlage bestehen, die nur als Verzicht verstanden werden kann (vgl § 863 ABGB). Aus dem Geschehenen muss der Verpflichtete unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche und unter Überlegung aller Umstände den zweifelsfreien Schluss ziehen dürfen, der Berechtigte habe auf seinen Anspruch ernstlich verzichtet. Diesen strengen Maßstab legt § 863 ABGB für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen an, wobei für die Annahme eines stillschweigenden Verzichts sogar ein sehr strenger Maßstab anzulegen ist.