20.07.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die Ordnung der Betriebsverfassung, wozu auch die Mitwirkungsrechte der Belegschaft gehören, ist im ArbVG abschließend und absolut zwingend geregelt

Durch Kollektivvertrag kann diese Ordnung grundsätzlich nicht abgeändert werden; insbesondere können auch keine weiteren Mitwirkungsrechte des Betriebsrats geschaffen werden


Schlagworte: Arbeitsverfassungsrecht, Betriebsverfassung, Kollektivvertrag, Mitwirkungsrechte der Belegschaft
Gesetze:

§§ 33 ff ArbVG, §§ 2 ff ArbVG, § 879 ABGB

GZ 9 ObA 69/10b, 26.05.2011

 

OGH: Die Ordnung der Betriebsverfassung, wozu auch die Mitwirkungsrechte der Belegschaft gehören, ist im ArbVG abschließend und absolut zwingend geregelt. Durch Kollektivvertrag kann diese Ordnung grundsätzlich nicht abgeändert werden; insbesondere können auch keine weiteren Mitwirkungsrechte des Betriebsrats geschaffen werden. In einem Kollektivvertrag geschaffene Mitwirkungsrechte, die durch die den Kollektivvertragsparteien erteilte Normsetzungsbefugnis nicht gedeckt sind, verstoßen gegen absolut zwingende Normen des ArbVG und sind daher nichtig.