20.07.2011 Verfahrensrecht

OGH: Anbringen gem § 10 AußStrG mittels Telefax

Fristen (verfahrensrechtliche und materiellrechtliche) sind gewahrt, wenn die Telefaxeingabe vor 24 Uhr des letzten Tages der Frist am Empfangsgerät des Gerichts einlangt, ohne dass eine Übernahme durch die Einlaufstelle notwendig ist


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Anbringen, Telefax
Gesetze:

§ 10 AußStrG, §§ 89 ff GOG, §§ 58 ff Geo

GZ 10 Ob 28/11g, 31.05.2011

 

OGH: Anbringen, das sind Anträge, Erklärungen und Mitteilungen, können in der Form eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz eingebracht oder zu Protokoll erklärt werden (§ 10 Abs 1 AußStrG). Auch im Außerstreitverfahren gelten für Schriftsätze die §§ 89 ff GOG und §§ 58 ff Geo. Sie können daher in telegraphischer Form (§ 89 Abs 3 GOG) oder im elektronischen Rechtsverkehr (§§ 89a ff GOG, ERV 2006) und nach hRsp in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GOG - wenn fristgebunden, auch fristwahrend - auch mittels Telefax eingebracht werden, wobei das Telefax durch Nachbringung der Unterschrift verbessert werden muss. Liegt der Originalschriftsatz nicht vor und wurde die Unterschrift auch nicht auf der Telefaxeingabe original nachgetragen - es macht keinen Unterschied, ob die Verbesserung aus eigenem Antrieb der Partei oder aufgrund eines gerichtlichen Auftrags erfolgte - ist zur Behebung des Formmangels ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (§ 10 Abs 4 AußStrG). Fristen (verfahrensrechtliche und materiellrechtliche) sind gewahrt, wenn die Telefaxeingabe vor 24 Uhr des letzten Tages der Frist am Empfangsgerät des Gerichts einlangt, ohne dass eine Übernahme durch die Einlaufstelle notwendig ist. Da der Notar bei seiner Tätigkeit als Gerichtskommissär die für die Gerichte geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden hat (§ 9 Abs 5 GKG), gilt all dies auch für Eingaben an den Notar als Gerichtskommissär.