VwGH: Gerichtsgebühren iZm Vergleich
Nach stRsp führt ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen oder wenn darin eine schon vertragliche bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war oder ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird
§ 14 GGG, § 18 GGG
GZ 2010/16/0116, 05.04.2011
VwGH: Zur Bemessungsgrundlage die Mietzinsvereinbarung betreffend ist Folgendes auszuführen:
Nach § 58 Abs 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.
Nach stRsp führt ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen oder wenn darin eine schon vertragliche bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war oder ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird.
Ist Zweck des Vergleiches, den sich aus einer Wertsicherung auf Grund der Valorisierung ergebenden, aufgerundeten Bruttomietzins betraglich festzuhalten, ergibt sich mit nicht zu überbietender Deutlichkeit, dass es im Vergleich iSd § 18 Abs 2 Z 2 GGG zu einer Neubewertung des Streitgegenstandes gekommen ist; dem Umstand, dass damit eine bereits vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wurde, kommt dabei keine Bedeutung zu.
Wird in einem gerichtlichen Räumungsvergleich eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines wiederkehrenden Betrages übernommen, so richtet sich nach stRsp des VwGH die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende zusätzliche Gebühr in Anwendung von § 58 Abs 1 JN nach dem Zehnfachen des Jahreswertes.
Dies gilt umso mehr in einem Fall, wo - wie hier - gar keine Räumung vereinbart wurde, sodass die belangte Behörde vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage bei Punkt 2 des Vergleiches zutreffend von einer Bemessung gem § 58 Abs 1 JN auf Basis des - der Höhe nach unbestritten gebliebenen - Bruttomonatzinses von EUR 2.890,69 von der zehnfachen Jahresleistung ausgegangen ist.
Zur Bemessungsgrundlage für das Klagebegehren auf Übergabe des Kautionssparbuchs ist Folgendes auszuführen:
Nach § 57 JN ist bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstande haben, der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend.
Das zu übergebende Sparbuch sollte nach der Klagserzählung zur Besicherung aller Ansprüche des Bf aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag dienen, somit zur Sicherstellung einer Forderung iHv - maximal - EUR 14.534,57. Die Höhe dieser Forderung ergibt sich aus dem im Sparbuch genannten Betrag, der gem § 57 JN für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend ist. Die vom Bf in der Klage durchgeführte Bewertung von EUR 2.900,-- war demnach unmaßgeblich.
Da gem § 18 Abs 3 GGG eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren ua dann nicht eintritt, wenn das Klagebegehren eingeschränkt wird, hat die entsprechende Verminderung des Sparbuchbetrages auf EUR 5.000,-- im Vergleich vom 28. April 2005 auf die bei Klagseinbringung maßgebliche - höhere - Bemessungsgrundlage von EUR 14.534,57 keinen Einfluss.