VwGH: Dienstverhältnis gem § 12 Abs 3 lit a AlVG
Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, dh arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen
§ 12 Abs 3 lit a AlVG
GZ 2008/08/0141, 27.04.2011
VwGH: Als arbeitslos gilt gem § 12 Abs 3 lit a AlVG insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, dh arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen.