27.07.2011 Strafrecht
OGH: § 43 Abs 2 StPO - Ausgeschlossenheit von Richtern
Der Ausschließungsgrund nach § 43 Abs 2 StPO wird auch durch die Fällung eines (später kassierten) Abwesenheitsurteils verwirklicht
Schlagworte: Ausgeschlossenheit von Richtern, kassiertes Abwesenheitsurteil
Gesetze:
§ 43 Abs 2 StPO
GZ 15 Os 41/11k, 04.05.2011
OGH: Nach § 43 Abs 2 StPO ist ein Richter (außerdem) vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er an einem Urteil mitgewirkt hat, das infolge eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs aufgehoben wurde, was (anders als nach § 68 Abs 2 StPO aF) mithin auch in Bezug auf Urteile zutrifft, die aufgrund eines gegen die Verurteilung in Abwesenheit erhobenen Einspruchs (hier: § 478 Abs 1 StPO) kassiert worden sind.