OGH: Vortrag des erheblichen Inhalts der Aktenstücke gem § 252 Abs 2a StPO
Die durch § 252 Abs 2a StPO ermöglichte Abstandnahme von der Vorlesung oder Vorführung von Aktenstücken nach § 252 Abs 1 und Abs 2 StPO zu Gunsten eines zusammenfassenden Vortrags ihres Inhalts durch den die Verhandlung leitenden Richter ist ua an die Zustimmung des Angeklagten gebunden, die aus dessen Fernbleiben von der Hauptverhandlung nicht abgeleitet werden kann
§ 252 Abs 2a StPO
GZ 15 Os 41/11k, 04.05.2011
OGH: In der Hauptverhandlung (am 15. April 2010) wurden Aktenstücke (Anzeige ON 2, Vernehmung des Angeklagten im Rechtshilfeweg S 61 sowie Strafregisterauskunft ON 24) „gemäß § 252 Abs 2a StPO einvernehmlich dargestellt und verlesen“ (S 137), obwohl die durch § 252 Abs 2a StPO ermöglichte Abstandnahme von der Vorlesung oder Vorführung von Aktenstücken nach § 252 Abs 1 und Abs 2 StPO zu Gunsten eines zusammenfassenden Vortrags ihres Inhalts durch den die Verhandlung leitenden Richter ua an die Zustimmung des Angeklagten gebunden ist, die aus dessen Fernbleiben von der Hauptverhandlung nicht abgeleitet werden kann.