03.08.2011 Zivilrecht

OGH: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht - Arzthaftung und Rechtswidrigkeitszusammenhang

Ein Arzt haftet bei Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich nur dann, wenn sich jenes Risiko verwirklicht, über das er hätte aufklären müssen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Verletzung der Aufklärungspflicht, Rechtswidrigkeitszusammenhang
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

GZ 4 Ob 62/11p, 05.07.2011

 

OGH: Ein Arzt haftet bei Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich nur dann, wenn sich jenes Risiko verwirklicht, über das er hätte aufklären müssen. Die unterbliebene Aufklärung über ein Narkoserisiko führt daher noch nicht zur Haftung für die Folgen einer bestimmten Therapievariante bei Eintritt von Komplikationen, über die der Arzt den Patienten wegen der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit nicht aufklären musste.